Update zur Coronavirus Problematik

Veröffentlicht am: 7. März 2020|Kategorien: Allgemein|

Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindergärten (Aktueller Stand: 6. März 2020)

Die Lageentwicklung bezüglich des Coronavirus ist dynamisch. Die Gesundheitsbehörden zielen weiterhin darauf ab, einzelne lnfektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage stützt sich das Land auf die Bewertung des Robert Koch-lnstitutes (RKl). Danach wird das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als mäßig eingeschätzt. Gestern am späten Abend (05.03.2020) hat das RKI die Liste der Risikosebiete auf die Autonome Provinz Bozen – Südtirol erweitert. Aufgrund dieser neuen Bewertung informiert das Kultusministerium alle Schulen und Kindergärten im Land über die nachfolgenden zusätzlichen Regelungen, die umgehend umzusetzen sind:

Alle Personen an Schulen und Kindergärten, die aktuell oder in den vergangenen l4 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorsorglich 14 Tage zu Hause. Die l4 Tage sind aufgrund der lnkubationszeit jeweils ab dem Zeitpunkt der
Rückkehr zu zählen. Personen, die innerhalb der letzten l4 Tage Kontakt gehabt haben mit einer anderen Person, die in diesem Zeitraum aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, können weiter uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen. Sofern bei der Kontaktperson eine COVID-19-Erkankung festgestellt wird, veranlasst das örtliche Gesundheitsamt umgehend weitere Schritte.

Bislang hat das Kultusministerium folgende Schreiben an alle Schulen, Kindergärten und Kindergartenträger in Baden-Württemberg verschickt:

 

Aktuelle Hinweise für Schulen und Kindetageseinrichtungen

  • Bei Personen, die nicht in einem Risikogebiet waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten, sind keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen nötig. Diese Personen können daher uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen.
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorläufig zu Hause.
  • Personen, die in einem Risikogebiet waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall, u.a. bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte und bleiben zu Hause. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116117 auf.
  • Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet oder innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Die Hinweise gelten für alle Personen an Schulen und Kindertageseinrichtungen, das heißt sowohl für Schülerinnen und Schüler, Kita-Kinder, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie für alle weiteren in den Einrichtungen Beschäftigten beziehungsweise Tätigen.

 

Häufige Fragen und Antworten

Kann ich als Elternteil mein Kind wegen des Infektionsrisikos vom Schulbesuch entschuldigen?

Grundsätzlich ist die Schulpflicht nicht aufgrund der aktuellen Lage aufgehoben. Bei Personen, die nicht in einem der Risikogebiete waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten (COVID 19), ist der Besuch der Schule (oder Kita) ohne Einschränkung möglich. Eine immer wieder aktualisierte Liste der aktuellen Risikogebiete kann beim Robert Koch-Institut (RKI) abgerufen werden: Risikogebiete

Immungeschwächte Personen bzw. Personen mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko sollten die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen.

Darüber hinaus gelten folgende Hinweise:

  • Personen, die in einem der Risikogebiete waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte, bleiben zu Hause und beachten die Husten- und Niesetikette. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst auf.
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden– unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben nach Möglichkeit zu Hause.
  • Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet  innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Ist nach diesen Regeln ein Schulbesuch nicht möglich, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Für die Schülerinnen und Schüler gelten die üblichen Regelungen zur „Verhinderung der Teilnahme“ nach § 2 der Schulbesuchsverordnung.

Unabhängig von dem vorherigen Besuch eines Risikogebiets gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit den genannten Symptomen (Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall) nicht die Schule besuchen sollten!

Kann die Schulleitung von Schülerinnen und Schülern, beispielsweise wenn Sie sich in Risikogebieten aufgehalten haben, eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangen, dass bei ihnen keine Infektion vorliegt?

Für ein solches Verlangen gibt es keine Rechtsgrundlage. Es gilt allerdings das o.g. Gebot, nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet die Schule nicht zu besuchen und auch das Haus nicht zu verlassen. Handeln Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern diesem Gebot zuwider, d.h. besuchen sie dennoch die Schule, ist unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Eine gesundheitliche Abklärung durch die Schule, z.B. durch Messung der Körpertemperatur, ist nicht statthaft.

Wird das Tragen von Mundschutz empfohlen bzw. ist dies zulässig?

Das Tragen eines handelsüblichen Mundschutzes bzw. einer Gesichtsmaske bietet keinen effektiven Schutz vor dem Coronavirus. Sofern Eltern ihre Kinder gleichwohl damit ausstatten, sollte das Tragen aber nicht untersagt werden.

Welche besonderen Anforderungen gelten aktuell für die Hygiene in Schulen und Kitas?

Zur Vermeidung von Infektionen sollten die Lehrkräfte an Schulen oder das pädagogische Personal in den Kitas die Kinder und Jugendlichen mit Blick auf die aktuelle Situation an die allgemeinen hygienischen Gepflogenheiten besonders erinnern:

  • regelmäßiges gründliches Händewaschen,
  • Hand-Gesichtskontakt vermeiden,
  • Husten und Niesen nur in die Armbeuge

(Quelle: BZgA; weiterführende Materialien).

Gelten für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren gesonderte Hinweise?

Für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gelten die gleichen Hinweise bezüglich der Hygieneanforderungen sowie des Umgangs mit Symptomen, Aufenthalten in Risikogebieten usw. (s.o.). Darüber hinaus gilt, dass Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko beziehungsweise mit bereits bestehenden besonderen Hygieneanforderungen die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen sollen.

Was gilt für Lehrkräfte?

Für Lehrkräfte gelten die Aussagen zu den Schülerinnen und Schülern entsprechend. Bis zur zweifelsfreien Klärung durch das Gesundheitsamt werden solche Lehrkräfte, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren oder innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, unter Fortzahlung der Dienstbezüge bzw. Entgeltfortzahlung vom Dienst freigestellt.

Handelt es sich bei Norditalien generell um ein Risikogebiet?

Die Lage und damit auch die Ausweisung der Risikogebiete ist im Fluss. Den aktuellen Stand erfahren Sie hier.

Wie sollen sich Schulen in Bezug auf geplante und längst gebuchte und bezahlte Klassenfahrten oder Schüleraustausche verhalten?

Bezüglich des Umgangs mit Schüleraustauschen, Studien- und Klassenfahrten verweisen wir auf das Schreiben vom 3. März 2020.

Wer entscheidet über Schulschließungen?

Maßnahmen wie eine temporäre Schließung von Schulen oder Kitas werden im Einzelfall vom zuständigen Gesundheitsamt vor Ort bewertet und von den Gemeinden als Ortspolizeibehörde angeordnet. Diesen Anordnungen ist von den Schulen Folge zu leisten.

 

Weiterführende Links

Übersicht der Landesregierung zur Lage des Coronavirus in Baden-Württemberg (Stand: wird laufend aktualisiert)

Sozial- und Gesundheitsministerium Baden-Württemberg: Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus

Aktuelle Informationen und Risikobewertung des Robert Koch-Instituts zum neuartigen Coronavirus (unter anderem mit Hinweisen zu Diagnose, Hygiene und Infektionskontrolle)

Fragen und Antworten zum Coronavirus der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Pressemitteilung: Weitere Informationen zum Coroanvirus

Pressemitteilung: Coronavirus – Zum Umgang mit Klassenfahrten 

Darüber hinaus

 

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Update zur Coronavirus Problematik

Veröffentlicht am: 7. März 2020|Kategorien: Allgemein|

Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindergärten (Aktueller Stand: 6. März 2020)

Die Lageentwicklung bezüglich des Coronavirus ist dynamisch. Die Gesundheitsbehörden zielen weiterhin darauf ab, einzelne lnfektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage stützt sich das Land auf die Bewertung des Robert Koch-lnstitutes (RKl). Danach wird das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als mäßig eingeschätzt. Gestern am späten Abend (05.03.2020) hat das RKI die Liste der Risikosebiete auf die Autonome Provinz Bozen – Südtirol erweitert. Aufgrund dieser neuen Bewertung informiert das Kultusministerium alle Schulen und Kindergärten im Land über die nachfolgenden zusätzlichen Regelungen, die umgehend umzusetzen sind:

Alle Personen an Schulen und Kindergärten, die aktuell oder in den vergangenen l4 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorsorglich 14 Tage zu Hause. Die l4 Tage sind aufgrund der lnkubationszeit jeweils ab dem Zeitpunkt der
Rückkehr zu zählen. Personen, die innerhalb der letzten l4 Tage Kontakt gehabt haben mit einer anderen Person, die in diesem Zeitraum aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, können weiter uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen. Sofern bei der Kontaktperson eine COVID-19-Erkankung festgestellt wird, veranlasst das örtliche Gesundheitsamt umgehend weitere Schritte.

Bislang hat das Kultusministerium folgende Schreiben an alle Schulen, Kindergärten und Kindergartenträger in Baden-Württemberg verschickt:

 

Aktuelle Hinweise für Schulen und Kindetageseinrichtungen

  • Bei Personen, die nicht in einem Risikogebiet waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten, sind keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen nötig. Diese Personen können daher uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen.
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorläufig zu Hause.
  • Personen, die in einem Risikogebiet waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall, u.a. bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte und bleiben zu Hause. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116117 auf.
  • Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet oder innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Die Hinweise gelten für alle Personen an Schulen und Kindertageseinrichtungen, das heißt sowohl für Schülerinnen und Schüler, Kita-Kinder, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie für alle weiteren in den Einrichtungen Beschäftigten beziehungsweise Tätigen.

 

Häufige Fragen und Antworten

Kann ich als Elternteil mein Kind wegen des Infektionsrisikos vom Schulbesuch entschuldigen?

Grundsätzlich ist die Schulpflicht nicht aufgrund der aktuellen Lage aufgehoben. Bei Personen, die nicht in einem der Risikogebiete waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten (COVID 19), ist der Besuch der Schule (oder Kita) ohne Einschränkung möglich. Eine immer wieder aktualisierte Liste der aktuellen Risikogebiete kann beim Robert Koch-Institut (RKI) abgerufen werden: Risikogebiete

Immungeschwächte Personen bzw. Personen mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko sollten die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen.

Darüber hinaus gelten folgende Hinweise:

  • Personen, die in einem der Risikogebiete waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte, bleiben zu Hause und beachten die Husten- und Niesetikette. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst auf.
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden– unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben nach Möglichkeit zu Hause.
  • Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet  innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Ist nach diesen Regeln ein Schulbesuch nicht möglich, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Für die Schülerinnen und Schüler gelten die üblichen Regelungen zur „Verhinderung der Teilnahme“ nach § 2 der Schulbesuchsverordnung.

Unabhängig von dem vorherigen Besuch eines Risikogebiets gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit den genannten Symptomen (Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall) nicht die Schule besuchen sollten!

Kann die Schulleitung von Schülerinnen und Schülern, beispielsweise wenn Sie sich in Risikogebieten aufgehalten haben, eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangen, dass bei ihnen keine Infektion vorliegt?

Für ein solches Verlangen gibt es keine Rechtsgrundlage. Es gilt allerdings das o.g. Gebot, nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet die Schule nicht zu besuchen und auch das Haus nicht zu verlassen. Handeln Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern diesem Gebot zuwider, d.h. besuchen sie dennoch die Schule, ist unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Eine gesundheitliche Abklärung durch die Schule, z.B. durch Messung der Körpertemperatur, ist nicht statthaft.

Wird das Tragen von Mundschutz empfohlen bzw. ist dies zulässig?

Das Tragen eines handelsüblichen Mundschutzes bzw. einer Gesichtsmaske bietet keinen effektiven Schutz vor dem Coronavirus. Sofern Eltern ihre Kinder gleichwohl damit ausstatten, sollte das Tragen aber nicht untersagt werden.

Welche besonderen Anforderungen gelten aktuell für die Hygiene in Schulen und Kitas?

Zur Vermeidung von Infektionen sollten die Lehrkräfte an Schulen oder das pädagogische Personal in den Kitas die Kinder und Jugendlichen mit Blick auf die aktuelle Situation an die allgemeinen hygienischen Gepflogenheiten besonders erinnern:

  • regelmäßiges gründliches Händewaschen,
  • Hand-Gesichtskontakt vermeiden,
  • Husten und Niesen nur in die Armbeuge

(Quelle: BZgA; weiterführende Materialien).

Gelten für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren gesonderte Hinweise?

Für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gelten die gleichen Hinweise bezüglich der Hygieneanforderungen sowie des Umgangs mit Symptomen, Aufenthalten in Risikogebieten usw. (s.o.). Darüber hinaus gilt, dass Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko beziehungsweise mit bereits bestehenden besonderen Hygieneanforderungen die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen sollen.

Was gilt für Lehrkräfte?

Für Lehrkräfte gelten die Aussagen zu den Schülerinnen und Schülern entsprechend. Bis zur zweifelsfreien Klärung durch das Gesundheitsamt werden solche Lehrkräfte, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren oder innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, unter Fortzahlung der Dienstbezüge bzw. Entgeltfortzahlung vom Dienst freigestellt.

Handelt es sich bei Norditalien generell um ein Risikogebiet?

Die Lage und damit auch die Ausweisung der Risikogebiete ist im Fluss. Den aktuellen Stand erfahren Sie hier.

Wie sollen sich Schulen in Bezug auf geplante und längst gebuchte und bezahlte Klassenfahrten oder Schüleraustausche verhalten?

Bezüglich des Umgangs mit Schüleraustauschen, Studien- und Klassenfahrten verweisen wir auf das Schreiben vom 3. März 2020.

Wer entscheidet über Schulschließungen?

Maßnahmen wie eine temporäre Schließung von Schulen oder Kitas werden im Einzelfall vom zuständigen Gesundheitsamt vor Ort bewertet und von den Gemeinden als Ortspolizeibehörde angeordnet. Diesen Anordnungen ist von den Schulen Folge zu leisten.

 

Weiterführende Links

Übersicht der Landesregierung zur Lage des Coronavirus in Baden-Württemberg (Stand: wird laufend aktualisiert)

Sozial- und Gesundheitsministerium Baden-Württemberg: Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus

Aktuelle Informationen und Risikobewertung des Robert Koch-Instituts zum neuartigen Coronavirus (unter anderem mit Hinweisen zu Diagnose, Hygiene und Infektionskontrolle)

Fragen und Antworten zum Coronavirus der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Pressemitteilung: Weitere Informationen zum Coroanvirus

Pressemitteilung: Coronavirus – Zum Umgang mit Klassenfahrten 

Darüber hinaus

 

Update zur Coronavirus Problematik

Veröffentlicht am: 7. März 2020|Kategorien: Allgemein|

Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindergärten (Aktueller Stand: 6. März 2020)

Die Lageentwicklung bezüglich des Coronavirus ist dynamisch. Die Gesundheitsbehörden zielen weiterhin darauf ab, einzelne lnfektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage stützt sich das Land auf die Bewertung des Robert Koch-lnstitutes (RKl). Danach wird das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als mäßig eingeschätzt. Gestern am späten Abend (05.03.2020) hat das RKI die Liste der Risikosebiete auf die Autonome Provinz Bozen – Südtirol erweitert. Aufgrund dieser neuen Bewertung informiert das Kultusministerium alle Schulen und Kindergärten im Land über die nachfolgenden zusätzlichen Regelungen, die umgehend umzusetzen sind:

Alle Personen an Schulen und Kindergärten, die aktuell oder in den vergangenen l4 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorsorglich 14 Tage zu Hause. Die l4 Tage sind aufgrund der lnkubationszeit jeweils ab dem Zeitpunkt der
Rückkehr zu zählen. Personen, die innerhalb der letzten l4 Tage Kontakt gehabt haben mit einer anderen Person, die in diesem Zeitraum aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, können weiter uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen. Sofern bei der Kontaktperson eine COVID-19-Erkankung festgestellt wird, veranlasst das örtliche Gesundheitsamt umgehend weitere Schritte.

Bislang hat das Kultusministerium folgende Schreiben an alle Schulen, Kindergärten und Kindergartenträger in Baden-Württemberg verschickt:

 

Aktuelle Hinweise für Schulen und Kindetageseinrichtungen

  • Bei Personen, die nicht in einem Risikogebiet waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten, sind keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen nötig. Diese Personen können daher uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen.
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorläufig zu Hause.
  • Personen, die in einem Risikogebiet waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall, u.a. bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte und bleiben zu Hause. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116117 auf.
  • Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet oder innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Die Hinweise gelten für alle Personen an Schulen und Kindertageseinrichtungen, das heißt sowohl für Schülerinnen und Schüler, Kita-Kinder, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie für alle weiteren in den Einrichtungen Beschäftigten beziehungsweise Tätigen.

 

Häufige Fragen und Antworten

Kann ich als Elternteil mein Kind wegen des Infektionsrisikos vom Schulbesuch entschuldigen?

Grundsätzlich ist die Schulpflicht nicht aufgrund der aktuellen Lage aufgehoben. Bei Personen, die nicht in einem der Risikogebiete waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten (COVID 19), ist der Besuch der Schule (oder Kita) ohne Einschränkung möglich. Eine immer wieder aktualisierte Liste der aktuellen Risikogebiete kann beim Robert Koch-Institut (RKI) abgerufen werden: Risikogebiete

Immungeschwächte Personen bzw. Personen mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko sollten die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen.

Darüber hinaus gelten folgende Hinweise:

  • Personen, die in einem der Risikogebiete waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte, bleiben zu Hause und beachten die Husten- und Niesetikette. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst auf.
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden– unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben nach Möglichkeit zu Hause.
  • Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet  innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Ist nach diesen Regeln ein Schulbesuch nicht möglich, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Für die Schülerinnen und Schüler gelten die üblichen Regelungen zur „Verhinderung der Teilnahme“ nach § 2 der Schulbesuchsverordnung.

Unabhängig von dem vorherigen Besuch eines Risikogebiets gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit den genannten Symptomen (Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall) nicht die Schule besuchen sollten!

Kann die Schulleitung von Schülerinnen und Schülern, beispielsweise wenn Sie sich in Risikogebieten aufgehalten haben, eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangen, dass bei ihnen keine Infektion vorliegt?

Für ein solches Verlangen gibt es keine Rechtsgrundlage. Es gilt allerdings das o.g. Gebot, nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet die Schule nicht zu besuchen und auch das Haus nicht zu verlassen. Handeln Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern diesem Gebot zuwider, d.h. besuchen sie dennoch die Schule, ist unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Eine gesundheitliche Abklärung durch die Schule, z.B. durch Messung der Körpertemperatur, ist nicht statthaft.

Wird das Tragen von Mundschutz empfohlen bzw. ist dies zulässig?

Das Tragen eines handelsüblichen Mundschutzes bzw. einer Gesichtsmaske bietet keinen effektiven Schutz vor dem Coronavirus. Sofern Eltern ihre Kinder gleichwohl damit ausstatten, sollte das Tragen aber nicht untersagt werden.

Welche besonderen Anforderungen gelten aktuell für die Hygiene in Schulen und Kitas?

Zur Vermeidung von Infektionen sollten die Lehrkräfte an Schulen oder das pädagogische Personal in den Kitas die Kinder und Jugendlichen mit Blick auf die aktuelle Situation an die allgemeinen hygienischen Gepflogenheiten besonders erinnern:

  • regelmäßiges gründliches Händewaschen,
  • Hand-Gesichtskontakt vermeiden,
  • Husten und Niesen nur in die Armbeuge

(Quelle: BZgA; weiterführende Materialien).

Gelten für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren gesonderte Hinweise?

Für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gelten die gleichen Hinweise bezüglich der Hygieneanforderungen sowie des Umgangs mit Symptomen, Aufenthalten in Risikogebieten usw. (s.o.). Darüber hinaus gilt, dass Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko beziehungsweise mit bereits bestehenden besonderen Hygieneanforderungen die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen sollen.

Was gilt für Lehrkräfte?

Für Lehrkräfte gelten die Aussagen zu den Schülerinnen und Schülern entsprechend. Bis zur zweifelsfreien Klärung durch das Gesundheitsamt werden solche Lehrkräfte, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren oder innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, unter Fortzahlung der Dienstbezüge bzw. Entgeltfortzahlung vom Dienst freigestellt.

Handelt es sich bei Norditalien generell um ein Risikogebiet?

Die Lage und damit auch die Ausweisung der Risikogebiete ist im Fluss. Den aktuellen Stand erfahren Sie hier.

Wie sollen sich Schulen in Bezug auf geplante und längst gebuchte und bezahlte Klassenfahrten oder Schüleraustausche verhalten?

Bezüglich des Umgangs mit Schüleraustauschen, Studien- und Klassenfahrten verweisen wir auf das Schreiben vom 3. März 2020.

Wer entscheidet über Schulschließungen?

Maßnahmen wie eine temporäre Schließung von Schulen oder Kitas werden im Einzelfall vom zuständigen Gesundheitsamt vor Ort bewertet und von den Gemeinden als Ortspolizeibehörde angeordnet. Diesen Anordnungen ist von den Schulen Folge zu leisten.

 

Weiterführende Links

Übersicht der Landesregierung zur Lage des Coronavirus in Baden-Württemberg (Stand: wird laufend aktualisiert)

Sozial- und Gesundheitsministerium Baden-Württemberg: Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus

Aktuelle Informationen und Risikobewertung des Robert Koch-Instituts zum neuartigen Coronavirus (unter anderem mit Hinweisen zu Diagnose, Hygiene und Infektionskontrolle)

Fragen und Antworten zum Coronavirus der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Pressemitteilung: Weitere Informationen zum Coroanvirus

Pressemitteilung: Coronavirus – Zum Umgang mit Klassenfahrten 

Darüber hinaus