Die Schülermitverantwortung

Schülerinnen und Schüler sollen in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern erzogen werden (Artikel 21 Landesverfassung).  Sie sollen lernen, Entscheidungen zu treffen, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen und das schulische Leben mitzugestalten.

Schülerinnen und Schüler sollen an der Schule die Gelegenheit zur Mitgestaltung des Schullebens und des Gemeinschaftslebens erhalten. Sie sollen dabei zunehmend selbstständiger werden und lernen, verantwortungsvoll Aufgaben zu übernehmen und diese umzusetzen.

Die Schülermitverantwortung hat dabei eine wichtige Funktion, weil sie Schülerinnen und Schülern ermöglicht, Schule in Teilbereichen mitzugestalten. In der SMV können sie ihre Interessen vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgabeneine Verantwortung zu übernehmen. Die Art und der Umfang der Beteiligung der Schülerinnen und Schüler hängen von deren Entwicklungsstand ab.

Kultusministerium Baden-Württemberg – SchulNews online „Tipps und Infos für Schülerinnen und Schüler“:
www.km-bw.de

Quelle: Schulgesetz § 62

 

Schülersprecher im Schuljahr 2023/2024
Diener, Max (R10a)
Salm, Sophia (R10b) Vertretung

 

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Die Schülermitverantwortung

Schülerinnen und Schüler sollen in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern erzogen werden (Artikel 21 Landesverfassung).  Sie sollen lernen, Entscheidungen zu treffen, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen und das schulische Leben mitzugestalten.

Schülerinnen und Schüler sollen an der Schule die Gelegenheit zur Mitgestaltung des Schullebens und des Gemeinschaftslebens erhalten. Sie sollen dabei zunehmend selbstständiger werden und lernen, verantwortungsvoll Aufgaben zu übernehmen und diese umzusetzen.

Die Schülermitverantwortung hat dabei eine wichtige Funktion, weil sie Schülerinnen und Schülern ermöglicht, Schule in Teilbereichen mitzugestalten. In der SMV können sie ihre Interessen vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgabeneine Verantwortung zu übernehmen. Die Art und der Umfang der Beteiligung der Schülerinnen und Schüler hängen von deren Entwicklungsstand ab.

Kultusministerium Baden-Württemberg – SchulNews online „Tipps und Infos für Schülerinnen und Schüler“:
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Quelle: Schulgesetz § 62

 

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